Gerd
2007-05-09 10:01:25 UTC
Hallo Zusammen,
die HUK-Coburg schließt u.a. im Tarif A300 ja auch Psychotherapie ein. Siehe
HUK Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung §4IIc) :
c) Psychotherapie
Aufwendungen für ambulante Psychotherapie werden nur erstattet, so-
weit sie von einem Arzt oder einem im Arztregister eingetragenen appro-
bierten Psychotherapeuten durchgeführt wird. Diese Aufwendungen wer-
den nur erstattet, wenn sie gemäß der jeweiligen Gebührenordnung
berechnet werden und die jeweiligen Höchstsätze nicht überschreiten.
Aufwendungen für Psychotherapie werden höchstens für 30 Behandlun-
gen bzw. bei stationärem Krankenhausaufenthalt für 30 Behandlungs-
tage je Kalenderjahr erstattet.
Soweit so gut.
Doch habe ich aus verschiedenen Quellen gehört, daß bei "Psychotherapie" bei
den Versicherungen (insbesondere bei der HUK-PKV) die Alarmglocken angehen
und Anträge abgelehnt werden. Wie auch immer...
Frage: Angenommen ein Versicherter, der noch nie in seinem Leben
psychotherapeutisch behandelt wurde und das dann natürlich auch nicht als
Vorerkrankung angegeben hat, entschließt sich bei einem Psychotherapeut
behandeln zu lassen. Dabei stellt es sich heraus, daß seine Probleme im
Zusammenhang mit seiner Kindheit stehen. Darf die Versicherung dann sagen,
daß die Krankheit schon vor Abschluß des Vertrags bestand und den Vertrag
auflösen?
Wenn obere Frage mit ja zu beantworten ist, wie sieht es dann aus, wenn der
Vertrag länger als 3 Jahren besteht?
Denn in §14II(2) steht ja:
(2) Der Versicherer kann das Recht, wegen einer Verletzung der Anzeige-
pflicht durch den Versicherungsnehmer gemäß §§ 16 ff. VVG vom
Vertrag zurückzutreten, nicht mehr ausüben, wenn seit Abschluss oder
Änderung des Versicherungsvertrags mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
Für Antworten bedanke ich mir in Voraus,
Gruß Gerd
die HUK-Coburg schließt u.a. im Tarif A300 ja auch Psychotherapie ein. Siehe
HUK Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung §4IIc) :
c) Psychotherapie
Aufwendungen für ambulante Psychotherapie werden nur erstattet, so-
weit sie von einem Arzt oder einem im Arztregister eingetragenen appro-
bierten Psychotherapeuten durchgeführt wird. Diese Aufwendungen wer-
den nur erstattet, wenn sie gemäß der jeweiligen Gebührenordnung
berechnet werden und die jeweiligen Höchstsätze nicht überschreiten.
Aufwendungen für Psychotherapie werden höchstens für 30 Behandlun-
gen bzw. bei stationärem Krankenhausaufenthalt für 30 Behandlungs-
tage je Kalenderjahr erstattet.
Soweit so gut.
Doch habe ich aus verschiedenen Quellen gehört, daß bei "Psychotherapie" bei
den Versicherungen (insbesondere bei der HUK-PKV) die Alarmglocken angehen
und Anträge abgelehnt werden. Wie auch immer...
Frage: Angenommen ein Versicherter, der noch nie in seinem Leben
psychotherapeutisch behandelt wurde und das dann natürlich auch nicht als
Vorerkrankung angegeben hat, entschließt sich bei einem Psychotherapeut
behandeln zu lassen. Dabei stellt es sich heraus, daß seine Probleme im
Zusammenhang mit seiner Kindheit stehen. Darf die Versicherung dann sagen,
daß die Krankheit schon vor Abschluß des Vertrags bestand und den Vertrag
auflösen?
Wenn obere Frage mit ja zu beantworten ist, wie sieht es dann aus, wenn der
Vertrag länger als 3 Jahren besteht?
Denn in §14II(2) steht ja:
(2) Der Versicherer kann das Recht, wegen einer Verletzung der Anzeige-
pflicht durch den Versicherungsnehmer gemäß §§ 16 ff. VVG vom
Vertrag zurückzutreten, nicht mehr ausüben, wenn seit Abschluss oder
Änderung des Versicherungsvertrags mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
Für Antworten bedanke ich mir in Voraus,
Gruß Gerd